Rechtsprechung · 18. April 2026
BGH präzisiert Anforderungen an Vertragsstrafenklauseln in B2B-Verträgen
Mit Urteil vom 14. April 2026 hat der Bundesgerichtshof die Maßstäbe für
die Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln in Geschäftsverträgen zwischen
Unternehmen geschärft.
Die Entscheidung betrifft die Frage, wann eine Vertragsstrafenklausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern eine unangemessene
Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 BGB darstellt. Der Senat
verschärft die Maßstäbe: die absolute Höhe, das Verhältnis zum tatsächlichen
Schaden sowie die kumulative Wirkung mehrerer Strafauslöser müssen künftig
zusammen betrachtet werden.
Für die Vertragsgestaltung hat das Urteil unmittelbare Konsequenzen.
Vertragsstrafen in Liefer-, Kooperations- und Dienstleistungsverträgen
müssen künftig mit klar definierter Obergrenze und nachvollziehbarem
Bezugspunkt formuliert werden. Pauschal formulierte „Blanko-Strafen" ohne
sachlichen Deckel werden zunehmend gerichtlich gekippt.
Unsere Kanzlei überprüft auf Anfrage bestehende Liefer- und
Kooperationsvereinbarungen unserer Unternehmensmandanten und passt
Vertragsstrafenklauseln an die neue Linie an. Die Prüfung ist Teil unserer
laufenden Vertragsbetreuung.
Aktenzeichen: BGH VIII ZR 142/25
· Rechtsgrundlage: § 339 BGB i. V. m. § 307 BGB
Notariat · 12. April 2026
Aktualisierung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) — wirksam zum 1. Mai 2026
Mit Wirkung zum 1. Mai 2026 treten Anpassungen am Gerichts- und
Notarkostengesetz (GNotKG) in Kraft. Wir fassen die Änderungen
für unsere Unternehmensmandantschaft zusammen und passen unsere
Honorarberechnung entsprechend an.
Die Reform betrifft im Schwerpunkt die notariellen Gebührentabellen
für hochpreisige Unternehmensgeschäfte: Gesellschafterbeschlüsse,
Anteilsübertragungen und Satzungsänderungen mit einem Geschäftswert
von mehr als EUR 5 Millionen erhalten eine neu kalibrierte
Gebührenkurve. Für kleinere und mittlere Geschäfte bleibt die
Gebührenstruktur im Wesentlichen unverändert.
Neu aufgenommen wurden ausdrückliche Gebührentatbestände für die
notarielle Beurkundung qualifizierter elektronischer Signaturen
sowie für vollständig digitale notarielle Verfahren (Online-
Beurkundung gemäß § 16a BNotO). Diese wurden bisher analog zur
sachnächsten Festgebühr abgerechnet.
Für laufende Mandate mit notariellem Anteil melden wir uns
individuell vor dem 1. Mai 2026 mit den konkreten Auswirkungen
auf den nächsten Abrechnungszeitraum. Neue Mandate ab dem
1. Mai 2026 werden von Anfang an nach den neuen Tabellen
kalkuliert.
Rechtsgrundlage: GNotKG, Änderung wirksam zum 1. Mai 2026
· Verwandt: § 16a BNotO (Online-Beurkundungsverfahren)
Hinweis · 5. April 2026
Neuregelung zu elektronisch signierten Geschäftsverträgen nach eIDAS
Die eIDAS-Verordnung wurde in Bezug auf qualifizierte elektronische
Signaturen aktualisiert. Wir fassen zusammen, worauf Unternehmen bei
Vertragsschluss per qualifizierter elektronischer Signatur achten
müssen.
Mit der Anpassung der eIDAS-Verordnung wurde die rechtliche
Gleichstellung qualifizierter elektronischer Signaturen (QES) mit
der eigenhändigen Unterschrift weiter gestärkt — auch bei
grenzüberschreitenden B2B-Verträgen innerhalb der EU. Das ist
insbesondere für Liefer-, Kooperations- und Rahmenverträge
relevant, die bisher an mehreren Standorten Originalunterschriften
erforderten.
Worauf vor dem elektronischen Vertragsschluss zu achten ist:
- Ist der QES-Anbieter auf der offiziellen EU Trusted List geführt?
- Verwenden alle Unterzeichner eine QES? Gemischte Signaturstufen erzeugen Rechtsunsicherheit.
- Ist das Audit-Protokoll des Signaturvorgangs gespeichert und reproduzierbar?
- Bei beurkundungspflichtigen Verträgen (z. B. Geschäftsanteilsübertragung): die QES ersetzt die notarielle Beurkundung nicht.
- Sind interne Zeichnungsrechte und Vertretungsbefugnisse formal dokumentiert?
Unsere Kanzlei berät Unternehmensmandanten bei der Integration der
QES in den laufenden Vertragsworkflow — einschließlich der
Erstellung interner Unterzeichnungsrichtlinien und der Bewertung,
welche Vertragsarten für eine vollständig elektronische Abwicklung
in Betracht kommen.
Rechtsgrundlage: eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014, Anpassung 2026
· § 126a BGB (elektronische Form)